Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 91

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des Paragraph 41, zu verfahren.
  2. Absatz 2,Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,)

  3. Absatz 5,Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des Paragraph 41, zu verfahren.

Schlagworte

Paketsendung, Nahrungsmittel

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40114284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P91/NOR40114284

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