Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des Paragraph 41, zu verfahren.
  2. Absatz 2,Die Strafgefangenen dürfen einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genußmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere Sendungen im Gesamtgewicht von drei Kilogramm erhalten. Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genußmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten. Diese Sendungen können auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden.
  3. Absatz 3,Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Absatz 2, auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluß einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, daß sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Absatz 2, ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.
  4. Absatz 4,Strafgefangene, die vom Empfang von Sendungen nach Absatz 2, ausgeschlossen sind, die auf den Empfang solcher Sendungen im voraus verzichten oder für die keine solchen Sendungen einlangen, dürfen statt dessen jeweils Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz) für den Bezug von Bedarfsgegenständen verwenden.
  5. Absatz 5,Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des Paragraph 41, zu verfahren.

Schlagworte

Nahrungsmittel, Arzneimittel

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078634

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P91/NOR40078634

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