(3)Absatz 3,Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, so hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. In diesem Fall dürfen die Strafgefangenen statt dessen jeweils Eigengeld bis zum Ausmaß von 75 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Bedarfsgegenständen verwenden. Das gleiche gilt für Strafgefangene, die auf den Empfang von Sendungen nach Abs. 2 im voraus verzichten oder für die keine solchen Sendungen einlangen.Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, so hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Absatz 2, auszuschließen. In diesem Fall dürfen die Strafgefangenen statt dessen jeweils Eigengeld bis zum Ausmaß von 75 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz) für den Bezug von Bedarfsgegenständen verwenden. Das gleiche gilt für Strafgefangene, die auf den Empfang von Sendungen nach Absatz 2, im voraus verzichten oder für die keine solchen Sendungen einlangen.