Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 86

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Achter Unterabschnitt
Verkehr mit der Außenwelt

Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die Paragraphen 103, Absatz 3, 112, Absatz 2 und 114 Absatz 2, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Paragraph 96, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037116

Alte Dokumentnummer

N2199331326J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P86/NOR12037116

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