Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die Paragraphen 103, Absatz 3, 112, Absatz 2 und 114 Absatz 2, bleiben unberührt.