Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Achter Unterabschnitt
Verkehr mit der Außenwelt

Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr und Besuche

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen schriftlich verkehren und von ihnen Besuche empfangen.
  2. Absatz 2,Jeder Strafgefangene darf unbeschadet der Paragraphen 103, Absatz 3, 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, mit seinem Ehegatten, mit seinen Kindern und Enkeln, Eltern und Großeltern, Geschwistern, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekindern und mit seinem Vormund schriftlich verkehren und Besuche dieser Angehörigen empfangen. Der Briefverkehr und die Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.
  3. Absatz 3,Ein Briefverkehr mit anderen als den in Absatz 2, genannten Personen und Besuche solcher Personen sind unbeschadet der Paragraphen 88 und 96 nur auf Verlangen des Strafgefangenen und so weit zu gestatten, als zu erwarten ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist.

Schlagworte

Wahleltern, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028247

Alte Dokumentnummer

N2196923630S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P86/NOR12028247

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