(2)Absatz 2,Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 24 Abs. 3a, 32a Abs. 4, 54a, 107 Abs. 4, 112 Abs. 2, 113, 114 Abs. 2 und 156b Abs. 3b für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der Paragraphen 24, Absatz 3 a, 32 a, Absatz 4, 54 a, 107, Absatz 4, 112, Absatz 2, 113, 114, Absatz 2 und 156 b Absatz 3 b, für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des Paragraph 54 a, der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.