(2)Absatz 2,Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Auf Verlangen des Strafgefangenen ist ihm das Hausgeld auch ganz oder teilweise für Anschaffungen zu überlassen, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern, sowie für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind.Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Auf Verlangen des Strafgefangenen ist ihm das Hausgeld auch ganz oder teilweise für Anschaffungen zu überlassen, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern, sowie für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind.