(2)Absatz 2,Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 54a, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der Paragraphen 54 a, 112, Absatz 2 und 114 Absatz 2, für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des Paragraph 54 a, der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.