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Strafvollzugsgesetz § 49
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.1993
§ 48 am 31.12.1993
§ 50 am 31.12.1993
Alle Fassungen
§ 49 heute
§ 49 gültig ab 01.01.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
§ 49 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1970
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StVG
Index
25/02 Strafvollzug
Text
Arbeitseinrichtungen
§ 49.
Paragraph 49,
(1)
Absatz eins,
Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
(2)
Absatz 2,
Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3)
Absatz 3,
Im Sinne der §§ 34a und 74a Abs. 1 der Gewerbeordnung,
RGBl. Nr. 227/1859
, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.
Im Sinne der Paragraphen 34 a und 74 a Absatz eins, der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227 aus 1859,, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028208
Alte Dokumentnummer
N2196923591S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P49/NOR12028208
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