Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Arbeitseinrichtungen

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
  2. Absatz 2,Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
  3. Absatz 3,Im Sinne der Paragraphen 34 a und 74 a Absatz eins, der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227 aus 1859,, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028208

Alte Dokumentnummer

N2196923591S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P49/NOR12028208

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