Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 49

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Arbeitseinrichtungen

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
  2. Absatz 2,Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
  3. Absatz 3,Für die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß, soweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037099

Alte Dokumentnummer

N2199331309J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P49/NOR12037099

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