BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1970
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StVG
Index
25/02 Strafvollzug
Text
Arbeitseinrichtungen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
(2)Absatz 2,Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3)Absatz 3,Im Sinne der §§ 34a und 74a Abs. 1 der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.Im Sinne der Paragraphen 34 a und 74 a Absatz eins, der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227 aus 1859,, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.