Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,
    2. Ziffer 2
      gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,
    3. Ziffer 3
      wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion.
  2. Absatz 2,Rechtswidrigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40156034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P16a/NOR40156034

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