Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,
    2. Ziffer 2
      gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,
    3. Ziffer 3
      wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion.
  2. Absatz 2,Rechtswidrigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.