Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,
    2. Ziffer 2
      gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz,
    3. Ziffer 3
      wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Justiz.
  2. Absatz 2,Rechtswidrigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40167984

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P16a/NOR40167984

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