Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

10.01.2013

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Unterabschnitt
Vollzugsgericht

Zuständigkeit

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.
  2. Absatz 2,Das Vollzugsgericht entscheidet
    1. Ziffer eins
      über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Paragraph 32,);
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
    1. Ziffer 3
      über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99,);
    2. Ziffer 3 a
      über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraphen 99 a, 147,);
    3. Ziffer 4
      über die Aufrechterhaltung der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
    4. Ziffer 5
      über die Aufrechterhaltung einer der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
    5. Ziffer 6
      über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 115,);
    6. Ziffer 7
      über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (Paragraph 125,);
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)
    1. Ziffer 9
      über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (Paragraph 133,);
    2. Ziffer 10
      über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes (Paragraph 133 a,);
    Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)
    1. Ziffer 12
      über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).

Anmerkung

ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40106114

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P16/NOR40106114

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