(2)Absatz 2,Das Vollzugsgericht entscheidet
über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Paragraph 32,);
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99,);
über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraphen 99 a, 147,);
über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;über die Aufrechterhaltung der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;über die Aufrechterhaltung einer der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 115,);
über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (Paragraph 125,);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)
über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (Paragraph 133,);
über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes (§ 133a);über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes (Paragraph 133 a,);
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)
über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).