(1)Absatz eins,Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 9 einem Einzelrichter zu. In den Fällen des Abs. 2 Z 10 und 12 steht sie einem Senat zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 9 einem Einzelrichter zu. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 10 und 12 steht sie einem Senat zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.