Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Unterabschnitt
Vollzugsgericht

Zuständigkeit

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 9 einem Einzelrichter zu. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 10 und 12 steht sie einem Senat zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.
  2. Absatz 2,Das Vollzugsgericht entscheidet
    1. Ziffer eins
      über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Paragraph 32,);
    2. Ziffer 2
      über den Verfall von Geld und Gegenständen (Paragraph 37,);
    3. Ziffer 3
      über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99,);
    4. Ziffer 3 a
      über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraphen 99 a, 147,);
    5. Ziffer 4
      über die Aufrechterhaltung der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
    6. Ziffer 5
      über die Aufrechterhaltung einer der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
    7. Ziffer 6
      über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 115,);
    8. Ziffer 7
      über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (Paragraph 125,);
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)
    1. Ziffer 9
      über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (Paragraph 133,);
    2. Ziffer 10
      über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes (Paragraph 133 a,);
    Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)
    1. Ziffer 12
      über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40093799