Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 15b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Datenverkehr

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, der Vollzugsdirektion, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Absatz eins, alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078625

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P15b/NOR40078625

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