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Strafvollzugsgesetz § 15b

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Datenverkehr und Datenverarbeitung

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in Paragraph 36, Absatz eins, DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der Paragraphen 38 und 39 DSG erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
  4. Absatz 4,Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
  5. Absatz 5,Die Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 nach Maßgabe des Absatz eins, sowie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40203092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P15b/NOR40203092

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