Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Datenverkehr

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, der Vollzugsdirektion, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Absatz eins, alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.