Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 150

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Entlassungshilfe

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Ist es einem Strafgefangenen nach seinen Verhältnissen offenbar nicht zumutbar, die notwendigen Kosten der Zureise zu seinem künftigen Aufenthaltsort innerhalb des Bundesgebietes zur Gänze aus eigenem zu tragen, so ist ihm eine Fahrkarte für die Benützung des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Paragraph 8, des Gebührenanspruchsgesetzes 1965) zu beschaffen und der die Verhältnisse des Strafgefangenen übersteigende Teil der Kosten von Amts wegen zu tragen. Liegt der künftige Aufenthaltsort im Ausland, so ist unter den gleichen Voraussetzungen eine Fahrkarte bis zu dem diesem Aufenthaltsort nächstgelegenen Grenzbahnhof innerhalb des Bundesgebietes zu beschaffen. Kann der Strafgefangene seinen künftigen Aufenthaltsort erst nach mehr als sechs Stunden erreichen, so ist ihm auf sein Ersuchen Reiseverpflegung mitzugeben.
  2. Absatz 2,Strafgefangenen, deren Kleidung instandzusetzen nicht tunlich wäre oder deren Kleidung wegen der Jahreszeit oder des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen nicht ausreicht und die sich ordentliche Entlassungsbekleidung auf andere Weise nicht beschaffen können, sind die notwendigen einfachen Kleidungsstücke von Amts wegen zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach Paragraph 54, Absatz 5, auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht die Hälfte des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 291, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der jeweils geltenden Fassung, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuss bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.

Anmerkung

§ 8 des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 nunmehr § 7 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40124611

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P150/NOR40124611

Navigation im Suchergebnis