Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Entlassungshilfe

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Ist es einem Strafgefangenen nach seinen Verhältnissen offenbar nicht zumutbar, die notwendigen Kosten der Zureise zu seinem künftigen Aufenthaltsort innerhalb des Bundesgebietes zur Gänze aus eigenem zu tragen, so ist ihm eine Fahrkarte für die Benützung des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Paragraph 8, des Gebührenanspruchsgesetzes 1965) zu beschaffen und der die Verhältnisse des Strafgefangenen übersteigende Teil der Kosten von Amts wegen zu tragen. Liegt der künftige Aufenthaltsort im Ausland, so ist unter den gleichen Voraussetzungen eine Fahrkarte bis zu dem diesem Aufenthaltsort nächstgelegenen Grenzbahnhof innerhalb des Bundesgebietes zu beschaffen. Kann der Strafgefangene seinen künftigen Aufenthaltsort erst nach mehr als sechs Stunden erreichen, so ist ihm auf sein Ersuchen Reiseverpflegung mitzugeben.
  2. Absatz 2,Strafgefangenen, deren Kleidung instandzusetzen nicht tunlich wäre oder deren Kleidung wegen der Jahreszeit oder des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen nicht ausreicht und die sich ordentliche Entlassungsbekleidung auf andere Weise nicht beschaffen können, sind die notwendigen einfachen Kleidungsstücke von Amts wegen zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach Paragraph 54, Absatz 5, auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.

Anmerkung

§ 8 des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 nunmehr § 7 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037153

Alte Dokumentnummer

N2199331363J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P150/NOR12037153

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