(3)Absatz 3,Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs. 6 auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht den Betrag, der auszuzahlen wäre, wenn ihm für ein Jahr die Hälfte der niedersten Arbeitsvergütung als Rücklage gutgeschrieben worden wäre, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach Paragraph 54, Absatz 6, auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht den Betrag, der auszuzahlen wäre, wenn ihm für ein Jahr die Hälfte der niedersten Arbeitsvergütung als Rücklage gutgeschrieben worden wäre, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.