Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Strafvollzugsortsänderung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Vollzugsdirektion hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 9, zuständigen Anstalt anzuordnen,
    1. Ziffer eins
      wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.
  2. Absatz eins a,Während offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht zulässig.
  3. Absatz 2,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und
    1. Ziffer eins
      der Verurteilte damit einverstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Paragraph 9, Absatz 3, StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40156024

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P10/NOR40156024

Navigation im Suchergebnis