Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Strafvollzugsortsänderung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Vollzugsdirektion hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 9, zuständigen Anstalt anzuordnen,
    1. Ziffer eins
      wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn der Verurteilte damit einverstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P10/NOR40078620

Navigation im Suchergebnis