Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Strafvollzugsortsänderung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Vollzugsdirektion hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 9, zuständigen Anstalt anzuordnen,
    1. Ziffer eins
      wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.
  2. Absatz eins a,Während offener Berufungsfrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie während anhängigen Berufungsverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht zulässig.
  3. Absatz 2,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn der Verurteilte damit einverstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40106079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P10/NOR40106079

Navigation im Suchergebnis