Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

24.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Vorlehre

Paragraph 8 b, (1) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 kann zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. In einer Vorlehre kann bis einschließlich 31. Dezember 2000 eingetreten werden. Die Definition des Personenkreises von Jugendlichen für die Vorlehre und allfälliger Förderungen erfolgt durch Richtlinien des AMS unter Beiziehung von Berufsausbildungsexperten der Sozialpartner.

  1. Absatz 2Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu vermitteln.
  2. Absatz 3Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet Paragraph 13, Absatz 2, Litera i, - jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.
  3. Absatz 4Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet Paragraph 13, Absatz 2, Litera i, - jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen.
  4. Absatz 5Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule und auf die betriebliche Lehrzeit anzurechnen. Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 6Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes, besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30 und sonstige vom Arbeitsmarktservice im Rahmen des Zuweisungsverfahrens der Vorlehrlinge ausgewählte Betriebe und Einrichtungen berechtigt.
  6. Absatz 7Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Lehrlingen gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12089892

Alte Dokumentnummer

N5199811377O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P8b/NOR12089892

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