(2)Absatz 2,Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i - jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet Paragraph 13, Absatz 2, Litera i, - jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.