Berufsausbildungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,
Paragraph 8 b
24.07.1998
31.08.2000
Vorlehre
Paragraph 8 b, (1) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 kann zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. In einer Vorlehre kann bis einschließlich 31. Dezember 2000 eingetreten werden. Die Definition des Personenkreises von Jugendlichen für die Vorlehre und allfälliger Förderungen erfolgt durch Richtlinien des AMS unter Beiziehung von Berufsausbildungsexperten der Sozialpartner.