Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung

Paragraph 29 b, (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern Paragraph 23 a, der Gewerbeordnung 1973 nicht anderes bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die der Landeshauptmann zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder
    1. Litera a
      eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder Paragraph 28, ersetzende Ausbildung oder
    2. Litera b
      eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis
    aufweisen.
  2. Absatz 3,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Landeshauptmann die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, 5, dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071884

Alte Dokumentnummer

N51978131580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29b/NOR12071884

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