Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,
Text
Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung
§ 29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern § 23a der Gewerbeordnung 1973 nicht anderes bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die der Landeshauptmann zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.Paragraph 29 b, (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern Paragraph 23 a, der Gewerbeordnung 1973 nicht anderes bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die der Landeshauptmann zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder
eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende Ausbildung odereine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder Paragraph 28, ersetzende Ausbildung oder
eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis
aufweisen.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Landeshauptmann die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, 5, dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.