Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 29b

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung

Paragraph 29 b,
  1. Absatz eins,Die Ausbilderprüfungen sind, sofern Paragraphen 20, Absatz 8 und 22 Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmen, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder
    1. Litera a
      eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder Paragraph 28, ersetzende Ausbildung oder
    2. Litera b
      eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis
    aufweisen.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle ist an den Vorschlag des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, 5, dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40172279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29b/NOR40172279

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