Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
09.07.2015
Abkürzung
BAG
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt, oder in Anstalten für Körperbehinderte
§ 29.
(1)
Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß § 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, erfolgt, in einem auf Grund des § 12 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, errichteten Fürsorgeerziehungsheim oder in einem anderen Heim, das zur Führung einer öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.(2) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten Anstalten mit Verrichtungen beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Zöglings und seine Führung in der Anstalt Bedacht zu nehmen.
(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten Anstalten darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.
(4) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Kinderbeschäftigungsgesetz
Im RIS seit
19.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40149993