(1)Absatz einsDie Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß § 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr.1961, Bundesgesetzblatt Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des römisch IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr.1961, Bundesgesetzblatt Nr. 278, erfolgt, in einem auf Grund des § 12 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr.12 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99/1954, errichteten Fürsorgeerziehungsheim oder in einem anderen Heim, das zur Führung einer öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.