Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des römisch IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt, oder in Anstalten für Körperbehinderte

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß Paragraph 4, des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des römisch IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, erfolgt, in einem auf Grund des Paragraph 12, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,, errichteten Fürsorgeerziehungsheim oder in einem anderen Heim, das zur Führung einer öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c) besitzt, erfolgte.
  2. Absatz 2Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Absatz eins, angeführten Anstalten mit Verrichtungen beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Zöglings und seine Führung in der Anstalt Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Aufenthalt in einer der im Absatz eins, angeführten Anstalten darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß Paragraph 26, Absatz 3, nicht erwähnt werden.
  4. Absatz 4Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Gegen die Entscheidung der Lehrlingsstelle gemäß Absatz eins,, 2 oder 4 steht dem Antragsteller, für minderjährige Personen auch dem gesetzlichen Vertreter, das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.

Schlagworte

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Kinderbeschäftigungsgesetz

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118845

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29/NOR40118845

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