Gleichhaltung von im Ausland abgelegten
Lehrabschlußprüfungen
§ 27a. (1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden, in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, daßParagraph 27 a, (1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden, in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, daß
der betreffende ausländische Staat in Österreich erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen den in seinem Staatsgebiet abgelegten Lehrabschlußprüfungen gleichhält (Gegenseitigkeit) und
die im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den im § 21 festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung für diesen Lehrberuf zu erfüllen (Gleichwertigkeit).die im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den im Paragraph 21, festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung für diesen Lehrberuf zu erfüllen (Gleichwertigkeit).
(2)Absatz 2,Wurde die Lehrabschlußprüfung im Ausland von einem österreichischen Staatsangehörigen abgelegt, entfällt das Erfordernis des Nachweises der Gegenseitigkeit.