Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a,

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Text

Gleichhaltung von im Ausland abgelegten

Lehrabschlußprüfungen

Paragraph 27 a, (1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden, in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, daß

  1. Litera a
    der betreffende ausländische Staat in Österreich erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen den in seinem Staatsgebiet abgelegten Lehrabschlußprüfungen gleichhält (Gegenseitigkeit) und
  2. Litera b
    die im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den im Paragraph 21, festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung für diesen Lehrberuf zu erfüllen (Gleichwertigkeit).
  1. Absatz 2Wurde die Lehrabschlußprüfung im Ausland von einem österreichischen Staatsangehörigen abgelegt, entfällt das Erfordernis des Nachweises der Gegenseitigkeit.