(2)Absatz 2,Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfaßt ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfaßt ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird,Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Absatz eins, nicht erfaßt ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfaßt ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird,
daß die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, daß der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit) und
daß der betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt (Gegenseitigkeit).