Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19e
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAG
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
§ 19e.Paragraph 19 e,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß Paragraph 19 c, festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht verletzt werden.
Im RIS seit
07.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40248380