Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 19e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19e

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

Paragraph 19 e,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß Paragraph 19 c, festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2,Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung von Beihilfen oder ergänzenden Unterstützungsstrukturen gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer 8, obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40134474

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P19e/NOR40134474

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