Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19e
Inkrafttretensdatum
16.06.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
BAG
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
§ 19e.Paragraph 19 e,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß Paragraph 19 c, festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht verletzt werden.
Im RIS seit
12.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40118833