Bundesrecht konsolidiert

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Starkstromwegegesetz 1968 § 3

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 3, Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

  1. Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
  2. Absatz 2,Sofern keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 18, in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
    2. Ziffer 2
      unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
    3. Ziffer 3
      Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.
  3. Absatz 3,Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 18, erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
  4. Absatz 4,Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach Paragraph 10, ElWOG 2010.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR40236759

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/70/P3/NOR40236759

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