(3)Absatz 3,Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 11 oder § 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 18, erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.