(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden.Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden.