Bundesrecht konsolidiert

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Starkstromwegegesetz 1968 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

18.02.1999

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 3, Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

  1. Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden.

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069354

Alte Dokumentnummer

N5196827352L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/70/P3/NOR12069354

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