(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 römisch fünf und, unabhängig von der Betriebsspannung,
zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hierfür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden;zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hierfür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden;
Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, erzeugten Elektrizität dienen.