Bundesrecht konsolidiert

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Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

04.12.1968

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

AE-GG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 4,

Die in den Paragraphen eins und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

Schlagworte

Nostrifizierung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Gesetzesnummer

10008227

Dokumentnummer

NOR12095793

Alte Dokumentnummer

N6196818376S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/406/A1P4/NOR12095793

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