Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
04.12.1968
Außerkrafttretensdatum
19.08.1994
Abkürzung
AE-GG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die in den Paragraphen eins und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
Schlagworte
Nostrifizierung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021
Gesetzesnummer
10008227
Dokumentnummer
NOR12095793
Alte Dokumentnummer
N6196818376S