Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,
BG
Artikel eins, Paragraph 4
04.12.1968
19.08.1994
AE-GG
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Die in den Paragraphen eins und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
Nostrifizierung
02.11.2021
10008227
NOR12095793
N6196818376S