Bundesrecht konsolidiert

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Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz Art. 1 § 4

Kurztitel

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AE-GG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen eins und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
  3. Absatz 3,Die Landesausführungsgesetze können festlegen, daß von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse als inländischen Zeugnissen gleichwertig gelten, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (Paragraph eins,) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.

Schlagworte

Nostrifizierung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Gesetzesnummer

10008227

Dokumentnummer

NOR12109467

Alte Dokumentnummer

N6199440262J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/406/A1P4/NOR12109467

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