Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 4

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 441/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.09.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Vorsitz

Paragraph 4,

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

Schlagworte

Ausschußobmann, Obmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12103068

Alte Dokumentnummer

N61987194700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P4/NOR12103068

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